
Metering-Urteil: Gesetzgeber ist an der Reihe
Montag, 15.03.2021 | ZFK Morning Briefing In der Montagsausgabe des ZFK Morning Briefings finden Sie einen Artikel zum Thema: An welchen Gründen scheiterte die Einbaupflicht, die vom Oberverwaltungsgericht NRW gestoppt wurde konkret? Und was ist als nächstes zu erwarten.
Am 18.03. 2021 um 16.30 Uhr informiert unser Partner die co.met zusammen mit der Anwaltskanzlei BBH über die Auswirkungen des Urteils. Hier der Link zu der Teamssitzung:
Hier klicken, um an der Besprechung teilzunehmen
Lesen Sie dazu auch den Gerichtsbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW.
Grundzuständiger Messstellenbetreiber – Rolloutpflicht für moderne Messeinrichtungen
Beitrag aktualisiert am 14.05.2020
In den letzten Wochen wurde mehrfach über die Rolloutpflicht für moderne Messeinrichtungen gesprochen. Der Starttermin für den Rollout der modernen Messeinrichtungen war der 01. Juli 2017 (bitte nicht mit den intelligenten Messsystemen verwechseln). Demnach sind innerhalb von 3 Jahren, d. h. bis zum 01. Juli 2020, mindestens 10% der Pflichtfälle von kME auf mME auszutauschen. Sie müssen somit ab dem 01. Juli 2020 der BNetzA gegenüber die Erfüllung der Einbauquote nachweisen können. Die derzeitige Corona-Krise führt allerdings nicht zu einer automatischen Verlängerung der Frist.
Netzbetreiber, die kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten des MsbG grundzuständiger Messstellenbetreiber für Strom geworden sind, mussten dies bis zum 30. Juni 2017 bei der BNetzA anzeigen. Die weit überwiegende Zahl der Netzbetreiber hat mit der Anzeige zum 30. Juni 2017 bestätigt, weiter die Aufgabe der Grundzuständigkeit wahrzunehmen. Die BNetzA hält auf ihrer Website darüber hinaus verschiedene Informationen für Messstellenbetreiber bereit.
Achtung, die Anzeige setzt eine weitere Frist in Gang:
Moderne Messeinrichtungen
Drei Jahre nach der Anzeige müssen grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 MsbG mindestens 10 % der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet haben, für die es eine entsprechende Ausstattungspflicht gibt (nach BNetzA 1. Juli 2020). Nach § 29 Abs. 3 MsbG muss die Ausstattung bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes erfolgen
Die aktuelle Krisensituation wird durch die Bundesnetzagentur bei ihrem Aufgreifermessen hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Der Zeitraum, in welchem der Einbau von mME und iMSys aufgrund der Krisensituation zum Schutz der Gesundheit der Monteure nicht möglich ist, wird im Rahmen der Ermessensausübung Beachtung finden.“
Wir möchten Sie hiermit nochmals auf diese Frist hinweisen, da bei Nicht-Erfüllung der Vorgabe die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb verloren werden könnte.
In WinEV® können die Zähler von konventionellen Messeinrichtungen auf moderne Messeinrichtungen umgestellt werden und so die modernen Messeinrichtungen auch korrekt abrechnen und die Änderungen kommunizieren. Auch statistische Auswertungen sind möglich. Voraussetzung ist das Paket Umsetzung neues MsbG aus dem Jahr 2017.
Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten:
Anpassungen im NETZ
- Umstellung der Zähler von konventionellen Messeinrichtungen auf moderne Messeinrichtung
- Umstellung der Zählwerktypen für alle modernen Messeinrichtungen
- Versand von Stammdatenänderungen zum Stichtag des Zählerwechsels oder zum Starttermin der Msb-Abrechnung für eigenen Händler / alle Fremdhändler
- Erstellung Statistik mME Entnahme über Arbeit / Erstellung Statistik mME Einspeisung über installierte Leistung als Grundlage für die Ermittlung der Preiskategorie
- Erstellung der Daten für die „Abrechnung mME und iMS“ sowie „Preiskategorie MSB“ in „Vertrag / Zusatzdaten Messstellenbetrieb mME und iMS“ als Grundlage für „Anfrage zur Rechnungsabwicklung“-Prozesse
- Solange nichts anderes vereinbart wurde, ist der „Anschlussnutzer“ der Rechnungsempfänger für den gMSB
- Pflege und Versand des Preisblattes (PRICAT)
- Abwicklung der „Anfrage zur Rechnungsabwicklung“- Prozesse für alle Verträge, in welchen eine mME (+ Zusatzgeräte, die in der MSB-Rechnung beinhaltet sein müssen) verbaut wurde (REQOTE/QUOTE/ORDERS/ORDRSP/IFTSTA)
Anpassungen im VERTRIEB
- Um die vollständige Funktionalität für die Verarbeitung und Abrechnung von mME und iMS sicherzustellen, müssen die jeweiligen Bereiche im Tarifmodul aktiviert werden.
- Nach der Aktivierung sorgen vor allem die durch entsprechende Nachrichten automatisch generierten Zählertypen von mME für die richtigen Abläufe an den unterschiedlichen Stellen. Eine Kontrolle manuell angepasster Zählertypen ist sinnvoll.
- Dazu kommt eine Überprüfung der Preisstruktur insbesondere der Festpreise.
- Je nachdem wie der Messstellenbetrieb bisher abgerechnet wurde, müssen die Vertriebshaupttarife und ggf. die Festpreise einen bestimmten Typ beinhalten, damit die Preise aus den Preisblättern (PRICAT) korrekt an die Endabrechnung übermittelt werden.
- Weitere Voraussetzung für die korrekte Abrechnung von mME und iMS ist die Aktualisierung der „Vertrag / Zusatzdaten Messstellenbetrieb mME und iMS“ wie der Angebotsstatus und die Preiskategorie MSB. Dazu müssen die eingegangenen QUOTES verarbeitet werden.
Für detaillierte Informationen, kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Vertriebsmitarbeiter oder schreiben Sie uns an
vertrieb@is-software.com.