Liebe Kunden,

Update 07.12.2022

wir arbeiten seit dem 15.11.2022 unter enormen Zeitdruck an der Umsetzung der Stufe 1 der Gas- und Wärmepreisbremse. Aktuell betreuen wir intensiv unsere Kunden, um die vielen Details und unterschiedlichen Auslegungen des Gesetzes zu berücksichtigen.

Wir beschäftigen uns parallel dazu bereits mit der Stufe 2 der Gas- und Wärmepreisbremse, sowie der Strompreisbremse.
Bitte sehen Sie bei Fragen zur Stufe 2 der Gas- und Wärmepreisbremse, sowie der Strompreisbremse von einer Kontaktaufnahme ab.

Wir werden hier aktiv mit weiteren Informationen auf Sie zukommen.

Bei Interesse lesen Sie auch gern:

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungs-gebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften

 

Update 23.11.2022

Der Export für den Antrag auf Vorauszahlung an Erdgaslieferanten nach § 8 EWSG wird am Donnerstag, den 24.11.2022 mit dem Build 1.3.063-24 bereitgestellt. Wenn Sie das entsprechende Angebot beauftragt haben, werden unsere Berater zeitnah proaktiv auf Sie zukommen.

Update 07.11.2022

wie bereits am 28.10.2022 angekündigt, liefern wir Ihnen heute genauere Informationen zum 1. Schritt der Gaspreisbremse, dem sog. „Soforthilfegesetz“, dessen Entwurf seit der Kabinettssitzung am 2.11.2022 vorliegt. Die im Folgenden referenzierten Gesetzesparagrafen beziehen sich soweit nicht anders angegeben auf diesen Entwurf des „Soforthilfegesetzes“. Die endgültige Fassung des Gesetzes wird zum 11.11.2022 erwartet. Sich daraus ergebende letzte Änderungen sind dann kurzfristig zu berücksichtigen.

Gemäß dem vorliegenden Entwurf des Soforthilfegesetzes müssen Sie entlastungsberechtigte Kunden von der Zahlung des Dezemberabschlags entlasten.

Durch den §6 haben Sie als Lieferanten einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland für die Soforthilfe, die Sie gegenüber den Letztverbrauchern und berechtigten Kunden leisten müssen. Dieser Erstattungsanspruch muss nach aktuellen Informationen bis 15.11.2022 beantragt werden.

Folgendes können Sie bis zur Veröffentlichung eines finalen Gesetzentwurfs bereits vorbereiten:

  • Zusammenstellung der voraussichtlichen Entlastungen Dezember 2022 (SLP-Kunden, RLM-Kunden < 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch)
  • RLM-Kunden > 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch/Entnahmestelle identifizieren und ermitteln, ob Sonderfall der Wohnungswirtschaft, Sozialeinrichtung, Lehre etc.

Wir bieten zeitnah Webinare an, in denen wir zu dem Thema Gaspreisbremse und den damit einhergehenden Anforderungen aufklären und detailliert informieren, wie die iS Software Sie bei dem Thema unterstützen kann.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Soforthilfe 2022 – Fragen und Antworten des BDEW.

Informationen vom 28.10.2022

Im Rahmen der kommenden Gaspreisbremse müssen Sie Ihren Endkunden im Dezember eine Einmalzahlung und in einem zweiten Schritt den Gaspreisdeckel entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gewähren.

Wir arbeiten unter Hochdruck und werden die Produkte WinEV®TARIF und WinEV®SVK für die Umsetzung entsprechend anpassen.

Sobald zuverlässige Informationen vom Gesetzgeber vorliegen, werden wir uns mit weiteren Informationen an Sie wenden. Leider liefert auch der BEDW bisher keine aktuelle Anwendungshilfe dazu.