Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen
Liebe Kunden,
Update 14.12.2022
im Rahmen der EnSiKuMaV müssen Sie Ihren Endkunden detaillierte Informationen zur Verfügung stellen.
Hierzu werden wir die Produkte WinEV®TARIF und WinEV®SVK für die Umsetzung anpassen. Wir erweitern die Standard-Exportmöglichkeiten (Serienbrief/Steuerdatei) und List&Label-Dokumententyp dahingehend, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden können.
Ein rechnerischer Vergleich mit der Grundversorgung ist dabei allerdings nicht vorgesehen und auch nicht notwendig (vgl. die Anwendungshilfe vom BDEW v. 29.09.2022).
Melden Sie sich bei Interesse an einem individuellen Angebot gerne unter vertrieb@is-software.com.
Soforthilfe Gas
Liebe Kunden,
Update 07.12.2022
wir arbeiten seit dem 15.11.2022 unter enormen Zeitdruck an der Umsetzung der Stufe 1 der Gas- und Wärmepreisbremse. Aktuell betreuen wir intensiv unsere Kunden, um die vielen Details und unterschiedlichen Auslegungen des Gesetzes zu berücksichtigen.
Wir beschäftigen uns parallel dazu bereits mit der Stufe 2 der Gas- und Wärmepreisbremse, sowie der Strompreisbremse.
Bitte sehen Sie bei Fragen zur Stufe 2 der Gas- und Wärmepreisbremse, sowie der Strompreisbremse von einer Kontaktaufnahme ab.
Wir werden hier aktiv mit weiteren Informationen auf Sie zukommen.
Bei Interesse lesen Sie auch gern:
Update 23.11.2022
Der Export für den Antrag auf Vorauszahlung an Erdgaslieferanten nach § 8 EWSG wird am Donnerstag, den 24.11.2022 mit dem Build 1.3.063-24 bereitgestellt. Wenn Sie das entsprechende Angebot beauftragt haben, werden unsere Berater zeitnah proaktiv auf Sie zukommen.
Update 07.11.2022
wie bereits am 28.10.2022 angekündigt, liefern wir Ihnen heute genauere Informationen zum 1. Schritt der Gaspreisbremse, dem sog. „Soforthilfegesetz“, dessen Entwurf seit der Kabinettssitzung am 2.11.2022 vorliegt. Die im Folgenden referenzierten Gesetzesparagrafen beziehen sich soweit nicht anders angegeben auf diesen Entwurf des „Soforthilfegesetzes“. Die endgültige Fassung des Gesetzes wird zum 11.11.2022 erwartet. Sich daraus ergebende letzte Änderungen sind dann kurzfristig zu berücksichtigen.
Gemäß dem vorliegenden Entwurf des Soforthilfegesetzes müssen Sie entlastungsberechtigte Kunden von der Zahlung des Dezemberabschlags entlasten.
Durch den §6 haben Sie als Lieferanten einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland für die Soforthilfe, die Sie gegenüber den Letztverbrauchern und berechtigten Kunden leisten müssen. Dieser Erstattungsanspruch muss nach aktuellen Informationen bis 15.11.2022 beantragt werden.
Folgendes können Sie bis zur Veröffentlichung eines finalen Gesetzentwurfs bereits vorbereiten:
- Zusammenstellung der voraussichtlichen Entlastungen Dezember 2022 (SLP-Kunden, RLM-Kunden < 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch)
- RLM-Kunden > 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch/Entnahmestelle identifizieren und ermitteln, ob Sonderfall der Wohnungswirtschaft, Sozialeinrichtung, Lehre etc.
Wir bieten zeitnah Webinare an, in denen wir zu dem Thema Gaspreisbremse und den damit einhergehenden Anforderungen aufklären und detailliert informieren, wie die iS Software Sie bei dem Thema unterstützen kann.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Soforthilfe 2022 – Fragen und Antworten des BDEW.
Informationen vom 28.10.2022
Im Rahmen der kommenden Gaspreisbremse müssen Sie Ihren Endkunden im Dezember eine Einmalzahlung und in einem zweiten Schritt den Gaspreisdeckel entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gewähren.
Wir arbeiten unter Hochdruck und werden die Produkte WinEV®TARIF und WinEV®SVK für die Umsetzung entsprechend anpassen.
Sobald zuverlässige Informationen vom Gesetzgeber vorliegen, werden wir uns mit weiteren Informationen an Sie wenden. Leider liefert auch der BEDW bisher keine aktuelle Anwendungshilfe dazu.
Umstellung der OBIS-Kennzahlen auf Kanal 1
Informationen zur Novelle der Heizkostenverordnung
SMGW – Rolloutpflicht
Metering-Urteil: Gesetzgeber ist an der Reihe
Montag, 15.03.2021 | ZFK Morning Briefing In der Montagsausgabe des ZFK Morning Briefings finden Sie einen Artikel zum Thema: An welchen Gründen scheiterte die Einbaupflicht, die vom Oberverwaltungsgericht NRW gestoppt wurde konkret? Und was ist als nächstes zu erwarten.
Am 18.03. 2021 um 16.30 Uhr informiert unser Partner die co.met zusammen mit der Anwaltskanzlei BBH über die Auswirkungen des Urteils. Hier der Link zu der Teamssitzung:
Hier klicken, um an der Besprechung teilzunehmen
Lesen Sie dazu auch den Gerichtsbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW.
Grundzuständiger Messstellenbetreiber – Rolloutpflicht für moderne Messeinrichtungen
Beitrag aktualisiert am 14.05.2020
In den letzten Wochen wurde mehrfach über die Rolloutpflicht für moderne Messeinrichtungen gesprochen. Der Starttermin für den Rollout der modernen Messeinrichtungen war der 01. Juli 2017 (bitte nicht mit den intelligenten Messsystemen verwechseln). Demnach sind innerhalb von 3 Jahren, d. h. bis zum 01. Juli 2020, mindestens 10% der Pflichtfälle von kME auf mME auszutauschen. Sie müssen somit ab dem 01. Juli 2020 der BNetzA gegenüber die Erfüllung der Einbauquote nachweisen können. Die derzeitige Corona-Krise führt allerdings nicht zu einer automatischen Verlängerung der Frist.
Netzbetreiber, die kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten des MsbG grundzuständiger Messstellenbetreiber für Strom geworden sind, mussten dies bis zum 30. Juni 2017 bei der BNetzA anzeigen. Die weit überwiegende Zahl der Netzbetreiber hat mit der Anzeige zum 30. Juni 2017 bestätigt, weiter die Aufgabe der Grundzuständigkeit wahrzunehmen. Die BNetzA hält auf ihrer Website darüber hinaus verschiedene Informationen für Messstellenbetreiber bereit.
Achtung, die Anzeige setzt eine weitere Frist in Gang:
Moderne Messeinrichtungen
Drei Jahre nach der Anzeige müssen grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 MsbG mindestens 10 % der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet haben, für die es eine entsprechende Ausstattungspflicht gibt (nach BNetzA 1. Juli 2020). Nach § 29 Abs. 3 MsbG muss die Ausstattung bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes erfolgen
Die aktuelle Krisensituation wird durch die Bundesnetzagentur bei ihrem Aufgreifermessen hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Der Zeitraum, in welchem der Einbau von mME und iMSys aufgrund der Krisensituation zum Schutz der Gesundheit der Monteure nicht möglich ist, wird im Rahmen der Ermessensausübung Beachtung finden.“
Wir möchten Sie hiermit nochmals auf diese Frist hinweisen, da bei Nicht-Erfüllung der Vorgabe die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb verloren werden könnte.
In WinEV® können die Zähler von konventionellen Messeinrichtungen auf moderne Messeinrichtungen umgestellt werden und so die modernen Messeinrichtungen auch korrekt abrechnen und die Änderungen kommunizieren. Auch statistische Auswertungen sind möglich. Voraussetzung ist das Paket Umsetzung neues MsbG aus dem Jahr 2017.
Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten:
Anpassungen im NETZ
- Umstellung der Zähler von konventionellen Messeinrichtungen auf moderne Messeinrichtung
- Umstellung der Zählwerktypen für alle modernen Messeinrichtungen
- Versand von Stammdatenänderungen zum Stichtag des Zählerwechsels oder zum Starttermin der Msb-Abrechnung für eigenen Händler / alle Fremdhändler
- Erstellung Statistik mME Entnahme über Arbeit / Erstellung Statistik mME Einspeisung über installierte Leistung als Grundlage für die Ermittlung der Preiskategorie
- Erstellung der Daten für die „Abrechnung mME und iMS“ sowie „Preiskategorie MSB“ in „Vertrag / Zusatzdaten Messstellenbetrieb mME und iMS“ als Grundlage für „Anfrage zur Rechnungsabwicklung“-Prozesse
- Solange nichts anderes vereinbart wurde, ist der „Anschlussnutzer“ der Rechnungsempfänger für den gMSB
- Pflege und Versand des Preisblattes (PRICAT)
- Abwicklung der „Anfrage zur Rechnungsabwicklung“- Prozesse für alle Verträge, in welchen eine mME (+ Zusatzgeräte, die in der MSB-Rechnung beinhaltet sein müssen) verbaut wurde (REQOTE/QUOTE/ORDERS/ORDRSP/IFTSTA)
Anpassungen im VERTRIEB
- Um die vollständige Funktionalität für die Verarbeitung und Abrechnung von mME und iMS sicherzustellen, müssen die jeweiligen Bereiche im Tarifmodul aktiviert werden.
- Nach der Aktivierung sorgen vor allem die durch entsprechende Nachrichten automatisch generierten Zählertypen von mME für die richtigen Abläufe an den unterschiedlichen Stellen. Eine Kontrolle manuell angepasster Zählertypen ist sinnvoll.
- Dazu kommt eine Überprüfung der Preisstruktur insbesondere der Festpreise.
- Je nachdem wie der Messstellenbetrieb bisher abgerechnet wurde, müssen die Vertriebshaupttarife und ggf. die Festpreise einen bestimmten Typ beinhalten, damit die Preise aus den Preisblättern (PRICAT) korrekt an die Endabrechnung übermittelt werden.
- Weitere Voraussetzung für die korrekte Abrechnung von mME und iMS ist die Aktualisierung der „Vertrag / Zusatzdaten Messstellenbetrieb mME und iMS“ wie der Angebotsstatus und die Preiskategorie MSB. Dazu müssen die eingegangenen QUOTES verarbeitet werden.
Für detaillierte Informationen, kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Vertriebsmitarbeiter oder schreiben Sie uns an
vertrieb@is-software.com.